Unsere Statuten

Statuten der Schweizerischen Gesellschaft für Psychologie (SGP).

 



Downloads

SGP Statuten

I. Name, Sitz und Zweck


Name

Artikel 1
Die Schweizerische Gesellschaft für Psychologie (im folgenden SGP genannt) ist ein Verein gemäss Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.


Dauer und Sitz

Artikel 2
Die SGP ist für unbegrenzte Dauer gegründet; der Sitz des Vereins befindet sich in Bern.


Zweck

Artikel 3
Die SGP verfolgt als Fachverband die Wahrung der Interessen der in Lehre und Forschung tätigen Psychologinnen und Psychologen und der Berufsinteressen ihrer Mitglieder. Sie hat insbesondere die folgenden Aufgaben:

  • Förderung der psychologischen Forschung
  • Förderung der akademischen Aus- und Weiterbildung für Psycholo- ginnen und Psychologen
  • Förderung der Anwendungen der wissenschaftlichen Psychologie
  • Organisation wissenschaftlicher Tagungen und Kongresse
  • Herausgabe und Förderung wissenschaftlicher Publikationen im Be reich der Psychologie
  • Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Instituten der Hoch- schulen.

II Zusammenarbeit


Zusammenarbeit

Artikel 4
Die SGP arbeitet als nationaler Fachverband  mit nationalen und internationalen Fachverbänden zur Förderung der Psychologie zusammen.

III. Mitgliedschaft


Mitgliedschaftskategorien

Artikel 5
Die SGP besteht aus ordentlichen, assoziierten und studentischen Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern.


a) Ordentliche Mitglieder

Artikel 5.1
Ordentliche Mitglieder können Personen sein, die einen Doktorgrad im Fach Psychologie erworben haben.  
Im Ausnahmefall können auch Personen mit einem Doktorat in einem anderen Fach ordentliche Mitglieder werden, wenn sie in der psychologischen Forschung ausgewiesen sind. 


b) Assoziierte Mitglieder

Artikel 5.2
Assoziierte Mitglieder können Personen sein, die ein Hochschulstudium in Psychologie absolviert und mit einem akademischen Grad  „Master of Science“ oder einem äquivalenten akademischen Grad abgeschlossen haben.


c) Studentische Mitglieder

Artikel 5.3
Studentische Mitglieder können Personen sein, die an einer schweizerischen Hochschule für das Hauptfach Psychologie eingeschrieben sind. 


d) Ehrenmitglieder

Artikel 5.4
Ehrenmitglieder können auf Grund besonderer Verdienste um die Psychologie diejenigen Personen werden, die von der Generalver- sammlung dazu ernannt werden (siehe Artikel 6.3). Ihre Zahl ist auf 20 beschränkt.  


Erwerb der Mitgliedschaft

Artikel 6
Personen, welche die Mitgliedschaft anstreben, stellen ein Aufnahmegesuch an das Sekretariat unter Beilage der erforderlichen Unterlagen und Nachweise (per Brief oder elektronisch).


a) Beschluss über die Aufnahme

Artikel 6.1  
Der Vorstand beschliesst über die Aufnahme neuer Mitglieder.


b) Ablehnung duch den Vorstand

Artikel 6.2
Eine Ablehnung durch den Vorstand muss nicht begründet werden und es besteht keine Rekursmöglichkeit an die Mitgliederversammlung


c) Ernennung zum Ehrenmitglied

Artikel 6.3
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Generalversammlung in geheimer Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.


d) Wechsel der Mitgliedschaftskategorie

Artikel 6.4
Der Vorstand entscheidet über Anträge von Mitgliedern um einen Wechsel in der Mitgliedschaftskategorie. Wird eine ordentliche Mitgliedschaft beantragt, so gilt immer das Verfahren gemäss Artikel 6.1.


Pflichten der Mitglieder

Artikel 7
Die Mitglieder der SGP verpflichten sich, die „Ethischen Richtlinien für Psychologinnen und Psychologen der SGP“ zu respektieren.
Alle Mitglieder mit Ausnahme der Ehrenmitglieder sind zur Bezahlung des Mitgliederbeitrags verpflichtet, welcher jährlich durch die Generalversammlung festgelegt werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Sekretariat Wohnsitzwechsel und Titeländerungen mitzuteilen.


Stimm- und Wahlrecht; Teilnahmerecht an der Generalversammlung

Artikel 8
Jedes ordentliche Mitglied besitzt an der Generalversammlung das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht.
Dies gilt auch für Ehrenmitglieder, die vor ihrer Ernennung ordentliche Mitglieder der Gesellschaft waren.
Eine Stimmübertragung ist nicht möglich.
Alle anderen Mitglieder können an der Generalversammlung mit beratender Stimme teilnehmen, verfügen jedoch über kein Stimm- und Wahlrecht.


Beendigung der Mitgliedschaft

Artikel 9
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Tod des Mitglieds, durch Streichung durch den Vorstand oder durch Ausschluss.


a) Austritt

Artikel 9.1
Der Austritt ist dem Vorstand spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich anzuzeigen. Er wird auf das Ende des Geschäftsjahres wirksam.


b) Streichung duch den Vorstand

Artikel 9.2
Die Streichung der Mitgliedschaft durch den Vorstand erfolgt, wenn ein Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen trotz wiederholter Mahnung nicht nachkommt.
Der Entscheid des Vorstands ist endgültig.


c) Ausschluss

Artikel 9.3
Ein Mitglied kann jederzeit ohne Angaben von Gründen ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid.
Ausgeschlossene Mitglieder haben das Recht, innert 30 Tagen nach Kenntnisnahme des Ausschlusses durch schriftlich begründete Eingabe an den Vorstand die Behandlung des Ausschlusses durch die Generalversammlung zu verlangen. Dem betroffenen Mitglied ist vor dem Entscheid Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.
Die Generalversammlung entscheidet in geheimer Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder endgültig.

IV. Organe


Organe der Gesellschaft

Artikel 10
Die Organe der Gesellschaft sind:
A. die Generalversammlung
B. der Vorstand
C. die Revisionsstelle
D. Kommissionen

A. Generalversammlung


Einberufung und Traktandierung

Artikel 11
Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft. Sie wird einmal im Jahr durchgeführt.
Ort und Zeitpunkt der Generalversammlung werden den Mitgliedern mindestens 10 Wochen im Voraus bekanntgegeben. Einladungen per E-Mail sind gültig.
Individuelle Vorschläge und Anträge für die Traktandenliste müssen von den Mitgliedern mindestens sechs Wochen vor der jeweiligen Generalversammlung bei der Präsidentin / dem Präsidenten eingereicht werden.
Die Traktandenliste wird den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor dem für die Generalversammlung vorgesehenen Datum zugesandt.
Auf Verlangen von einem Fünftel der ordentlichen Mitglieder oder auf Beschluss des Vorstandes kann jederzeit mit einer Ankündigungsfrist von mindestens drei Wochen eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen werden.


Kompetenzen

Artikel 12
Die Generalversammlung
a) wählt die Präsidentin / den Präsidenten und die anderen Mitglieder des Vorstandes
b) wählt die Revisionsstelle
c) ernennt die Ehrenmitglieder
d) entscheidet über angefochtene Mitgliedschaften
e) ordnet den Ausschluss von Mitgliedern der Gesellschaft an
f) genehmigt den Jahresbericht des Vorstandes und die Rechnungsführung der Gesellschaft
g) genehmigt das Budget
h) legt die Mitgliederbeiträge fest
i) genehmigt das Redaktionsreglement der Zeitschrift `Swiss Journal of Psychology'
j) bestimmt über den Beitritt der Gesellschaft zu anderen nationalen oder internationalen Organen
k) entscheidet über die Modifikation der Statuten sowie über die Auflösung der Gesellschaft (siehe Artikel 24 und 25).


Beschlussfassung, Wahlen, Protokoll

Artikel 13
Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie kann nur über die traktandierten Geschäfte Entscheidungen treffen.
Abstimmungen und Wahlen erfordern die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Die Beschlüsse der Generalversammlung werden, soweit die Statuten oder das Gesetz nichts anderes vorschreiben, mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit findet eine zweite Abstimmung statt. Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet der Präsident/die Präsidentin.
Abstimmungen und Wahlen erfolgen nach dem Prinzip der erhobenen Hand. Auf Verlangen eines Mitglieds erfolgt eine geheime Wahl.
Über Beschlüsse und Wahlen wird ein Protokoll verfasst, das allen Mitgliedern zugestellt wird.

B. Vorstand


Zusammensetzung, Wählbarkeit, Organisation und Amtsdauer

Artikel 14
Der Vorstand setzt sich aus mindestens 6 ordentlichen Mitgliedern zusammen, darunter die Präsidentin / der Präsident, die Vizepräsidentin / der Vizepräsident, und die Kassierin / der Kassier.
Die Institute für Psychologie an schweizerischen Hochschulen sollten nach Möglichkeit alle im Vorstand vertreten sein. Mit Ausnahme der Präsidentin / des Präsidenten, die / der durch die Generalversammlung
gewählt wird, organisiert sich der Vorstand selbst. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahre. Sie können nur zweimal nacheinander wiedergewählt werden.


Kompetenzen

Artikel 15
Der Vorstand kümmert sich um die laufenden Geschäfte, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung oder anderen Organen vorbehalten sind. Insbesondere handelt es sich um:
a) Einberufung und Vorbereitung der Generalversammlung
b) Erstellung des Aktivitätenprogrammes unter Berücksichtigung der von der Generalversammlung ausgesprochenen Wünsche
c) Vorbereitung des Budgets
d) Festlegung der Politik der Gesellschaft
e) Festlegung derjenigen Personen, die die Gesellschaft mit ihrer Unterschrift gegen aussen und in anderen Gremien vertreten (vgl. Art. 23)
f) Einsetzung von Kommissionen und deren Auflösung
g) Streichung von Mitgliedern, die ihren finanziellen Verpflichtungen gemäss Artikel 9, Absatz 2, nicht nachkommen.


Einberufung und Beschlussfassung

Artikel 16
Der Vorstand tritt auf Einladung der Präsidentin oder der Präsidentin in der Regel drei- bis viermal im Geschäftsjahr zusammen. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern ist innert 20 Tagen eine ausserordentliche Vorstandssitzung einzuberufen.
Die schriftliche Einladung erfolgt mindestens 10 Tage im Voraus unter Bekanntgabe der Traktanden und allenfalls unter Beilage von geeigneten Entscheidungsgrundlagen.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der Anwesenden.
Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin / der Präsident.
Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg sind möglich.

D. Kommission


Einsetzungund Aufgabe von Kommissionen

Artikel 17a
Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Kommissionen und/oder beratende Personen einsetzen. Diesen gibt er einen genauen Auftrag und verlangt von ihnen periodisch Berichte. Die Mitglieder der Kommissionen oder die beratenden Personen werden vom Vorstand gewählt.

V. Publikationen


Zeitschrift, Abonnement

Artikel 18
Die SGP gibt die Zeitschrift `Swiss Journal of Psychology' heraus. Die Leitung wird durch das Redaktionsreglement geregelt, welches von der Generalversammlung verabschiedet wird.
Alle Mitglieder erhalten die Zeitschrift.

VI. Finanzielle Bestimmungen und Vertretung der Gesellschaft


a) Einnahmen

Artikel 19
Die Ausgaben der Gesellschaft werden finanziert durch:
a) die Mitgliederbeiträge
b) Zuwendungen Dritter
c) allfällige Gebühren.


b) Geschäftsjahr

Artikel 20
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr


c) finanzielle Haftung

Artikel 21
Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.


d) Vereinsvermögen im Fall der Auflösung des Vereins

Artikel 22
Im Falle der Auflösung der Gesellschaft entscheidet die letzte Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes über die Verwendung des Vereinsvermögens.


e) Vertretung gegen aussen

Artikel 23
Die Gesellschaft wird rechtsverbindlich vertreten durch die Kollektivunterschrift von 2 Mitgliedern des Vorstandes.
Zur Erleichterung der Geschäftsabwicklung, kann der Vorstand für spezielle Aufgaben die Unterschrifts-berechtigung anders regeln und auch Einzelunterschrift erteilen.

VII. Verschiedene Bestimmungen


a) Statutenänderungen

Artikel 24
Die Statuten können nur durch den Beschluss der Mitgliederversammlung geändert werden, wenn mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beschliessen.


b) Auflösung des Vereins

Artikel 25
Vor einer eventuellen Auflösung der Gesellschaft sind alle ordentlichen Mitglieder durch eine schriftliche Urabstimmung zu befragen. Sprechen sich zwei Drittel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung auf, so bereitet der Vorstand die Liquidation der Gesellschaft (Vermögen, Archive etc.) vor und beruft zu diesem Zweck eine ausserordentliche Generalversammlung ein.
Die Auflösung der Gesellschaft gilt als beschlossen, sofern mindestens zwei Drittel der an der ausserordentlichen Generalversammlung Anwesenden der Auflösung zustimmen.

VIII. Inkraftsetzung und Übergangsbestimmungen


Inkraftsetzung

Artikel 26
Diese Statuten wurden von der ordentlichen Generalversammlung vom 12. Oktober 1995 in Bern genehmigt und anlässlich der Generalversammlung vom 08.09.2015 partiell revidiert.


Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 08.09.2015

Artikel 27
Alle bisherigen Mitglieder mit einem Doktorgrad in Fach Psychologie werden automatisch zu ordentlichen Mitgliedern der Gesellschaft.
Ordentliche Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Statutenänderung vom 08.09.2015 sind, behalten ihren Mitgliedschaftsstatus als ordentliche Mitglieder.

 

 

Version vom 20.11.2023

^