KPSYCH

Statuten der Kommission für das Psychologiestudium an Schweizer Hochschulen KPSYCH

I. Name und Zweck

Name

Kommission für das Psychologiestudium an Schweizer Hochschulen KPSYCH

Purpose

Die KPSYCH verfolgt als ständige Kommission der Schweizerischen Gesellschaft für Psychologie die Sicherung der Qualität des Psychologiestudiums auf Bachelor- und Masterstufe an Schweizer Hochschulen. Sie hat insbesondere die folgenden Aufgaben:

  • Koordination aller studiumsbezogenen Belange zwischen den Schweizer Hochschulen
  • Monitoring und jährlicher Bericht zu quantitativen Merkmalen des Psychologiestudium an Schweizer Hochschulen, insbesondere zu Eintritten, Studiendauer, Abschlüssen und Abbrüchen sowie zu Mobilität zwischen den Hochschulen
  • Erarbeitung und Umsetzung von Massnahmen zur Sicherstellung der inhaltlichen, strukturellen und prozessualen Qualität des Psychologiestudium an Schweizer Hochschulen, insbesondere die inhaltliche und strukturelle Festlegung der Anforderungen für die Erlangung der Bachelor- und Masterabschlüsse in der Schweiz
  • Erarbeitung von Grundlagen zur Sicherstellung der Mobilität zwischen Schweizer Hochschulen, insbesondere die Koordination beim Wechsel zwischen Hochschulen (Bachelor zu Master)
  • Erarbeitung und Kommunikation von Stellungnahmen zur Berufspolitik

II. Zusammenarbeit

Zusammenarbeit

Die KPSYCH arbeitet mit anderen nationalen berufspolitischen Organisationen, eidgenössischen und politischen Institutionen und Gremien sowie internationalen Fachverbänden und Organisationen zusammen.

III. Mitgliedschaft

Mitgliedschaftskategorien

Die KPSYCH besteht aus ordentlichen und assoziierten Mitgliedern. Jede Hochschule stellt dabei ein ordentliches und in der Regel ein assoziiertes Mitglied.

Ordentliche Mitglieder

Ordentliche Mitglieder sind in der Regel Studiendekaninnen und -dekane, Institutsdirektorinnen und Institutsdirektoren, Programmdirektorinnen und -direktoren an Schweizer Hochschulen gemäss dem Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz.

Assoziierte Mitglieder

Assoziierte Mitglieder sind in der Regel Leiterinnen und Leiter von Studiendekanaten und Studienkoordinatorinnen und -koordinatoren.

Beschluss über die Aufnahme

Der Vorstand beschliesst über die Aufnahme neuer Mitglieder. Diese Beschlüsse werden allen Mitgliedern bekanntgemacht und treten in Kraft, wenn nicht innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntmachung Einsprüche von ordentlichen Mitgliedern erfolgen. In solchen Fällen muss über die Aufnahme an der nächsten Generalversammlung beschlossen werden.

Ablehnung duch den Vorstand

Eine Ablehnung durch den Vorstand muss nicht begründet werden und es besteht keine Rekursmöglichkeit.

Stimm- und Wahlrecht; Teilnahmerecht an der Generalversammlung

Jedes ordentliche Mitglied besitzt an der Generalversammlung das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht. Eine Stimmübertragung ist nicht möglich.

Assoziierte Mitglieder können an der Generalversammlung mit beratender Stimme teilnehmen, verfügen jedoch über kein Stimm- und Wahlrecht.

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt.

Austritt

Der Austritt ist dem Vorstand spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich anzuzeigen. Er wird auf das Ende des Geschäftsjahres wirksam.

IV. Organe

Organe der Kommission

Die Organe der Kommission sind:
A. die Jahresversammlung
B. der Vorstand

A. Generalversammlung

Einberufung und Traktandierung

Die Generalversammlung ist das oberste Organ der KPSYCH. Sie wird einmal im Jahr durchgeführt.  
Ort und Zeitpunkt der Generalversammlung werden den Mitgliedern mindestens vier Monate im Voraus bekanntgegeben. Einladungen per E-Mail sind gültig.  
Individuelle Vorschläge und Anträge für die Traktandenliste müssen von den Mitgliedern mindestens vier Wochen vor der jeweiligen Generalversammlung bei der Vorsitzenden beziehungsweise dem Vorsitzenden eingereicht werden.  
Die Traktandenliste wird den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor dem für die Generalversammlung vorgesehenen Datum zugesandt.  
Auf Verlangen von einem Fünftel der ordentlichen Mitglieder oder auf Beschluss des Vorstandes kann jederzeit mit einer Ankündigungsfrist von mindestens drei Wochen eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen werden.

Kompetenzen

Die Generalversammlung

  • wählt die Vorsitzende beziehungsweise den Vorsitzenden und die anderen Mitglieder des Vorstands
  • entscheidet über angefochtene Mitgliedschaften
  • ordnet den Ausschluss von Mitgliedern der Kommission an
  • genehmigt den Jahresbericht des Vorstandes
  • bestimmt über den Beitritt der KPSYCH zu anderen nationalen oder internationalen Organen
  • entscheidet über die Modifikation der Statuten sowie über die Auflösung der KPSYCH

Beschlussfassung, Wahlen, Protokoll

Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie kann nur über die traktandierten Geschäfte Entscheidungen treffen.  
Abstimmungen und Wahlen erfordern die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.  
Die Beschlüsse der Generalversammlung werden, soweit die Statuten oder das Gesetz nichts anderes vorschreiben, mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit findet eine zweite Abstimmung statt. Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet die Vorsitzende beziehungsweise der Vorsitzende.  
Abstimmungen und Wahlen erfolgen nach dem Prinzip der erhobenen Hand. Auf Verlangen eines Mitglieds erfolgt eine geheime Wahl.
Über Beschlüsse und Wahlen wird ein Protokoll verfasst, das allen Mitgliedern zugestellt wird.

B. Vorstand

Zusammensetzung, Wählbarkeit, Organisation und Amtsdauer

Der Vorstand setzt sich aus mindestens drei ordentlichen Mitgliedern zusammen, darunter die beziehungsweise der Vorsitzende sowie jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der Universitäten und der Fachhochschulen. Die Sprachregionen sollten nach Möglichkeit alle im Vorstand vertreten sein.  
Der Vorstand wird durch die Generalversammlung gewählt. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Vorstandsmitglieder können nur zweimal nacheinander wiedergewählt werden.

Kompetenzen

Der Vorstand kümmert sich um die laufenden Geschäfte, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung oder anderen Organen vorbehalten sind. Insbesondere handelt es sich um:

  • Einberufung und Vorbereitung der Generalversammlung
  • Erstellung des Aktivitätenprogrammes unter Berücksichtigung der von der Generalversammlung ausgesprochenen Wünsche
  • Festlegung derjenigen Personen, die die KPSYCH gegen aussen und in anderen Gremien vertreten
  • Einsetzung von Arbeitsgruppen und deren Auflösung

Einberufung und Beschlussfassung

Der Vorstand tritt auf Einladung der Vorsitzenden beziehungsweise des Vorsitzenden in der Regel zwei- bis viermal im Geschäftsjahr zusammen. Auf schriftliches Verlangen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern ist innert 20 Tagen eine ausserordentliche Vorstandssitzung einzuberufen.  
Die schriftliche Einladung erfolgt mindestens 10 Tage im Voraus unter Bekanntgabe der Traktanden und allenfalls unter Beilage von geeigneten Entscheidungsgrundlagen.  
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der Anwesenden. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Vorsitzende beziehungsweise der Vorsitzende.  
Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg sind möglich.

V. Verschiedene Bestimmungen

Statutenänderung

Die Statuten können nur durch den Beschluss der Mitgliederversammlung geändert werden, wenn mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beschliessen.

VI. Inkraftsetzung und Übergangsbestimmungen

Implementation

Diese Statuten wurden von der Generalversammlung der SGP vom 10. September 2019 in Bern genehmigt.

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