PSYKLIN

Statuten der Kommission für Klinische Psychologie und Psychotherapie an Schweizer Hochschulen (PSYKLIN)



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Statement 23.11.2020 (d)

I. Name und Zweck

Name

Kommission für Klinische Psychologie und Psychotherapie der Schweizer Hochschulen (PSYKLIN)

Zweck

Die PSYKLIN repräsentiert die Klinische Psychologie und Psychotherapie an Schweizer Hochschulen. Sie hat insbesondere die folgenden Aufgaben:

  • Austausch und Koordination zwischen Schweizer Hochschulen bei Ausbildungs-, Forschungs-, Entwicklungs- und Umsetzungsprojekten im Bereich der Klinischen Psychologie und Psychotherapie.
  • Mitarbeit bei der Entwicklung von prä- und postgradualen Curricula in Klinischer Psychologie und Psychotherapie, insbesondere bei deren Anpassung an sich ändernde gesetzliche Anforderungen (z.B. im Rahmen des Anordnungsmodells für Psychotherapie).
  • Monitoring der postgradualen Weiterbildungen in Klinischer Psychologie und Psychotherapie und Ausarbeitung eines Jahresberichts zu Merkmalen der postgradualen Weiterbildungen in Klinischer Psychologie und in Psychotherapie an Schweizer Hochschulen, insbesondere zu Zulassungskriterien, Anzahl Studieninteressierte und Studienanfänger, Studiendauer, Anzahl Studienabschlüsse und Studienabbrüche, Entwicklung neuer Angebote oder Anpassungen.
  • Erarbeitung und Umsetzung von Massnahmen zur Sicherstellung der inhaltlichen, strukturellen und prozessualen Qualität der postgradualen Weiterbildungen in klinischer Psychologie und in Psychotherapie an Schweizer Hochschulen
  • Erarbeitung und Kommunikation von Stellungnahmen im Auftrag der SGP zur Berufspolitik allgemein und spezifisch zu gesundheitspolitischen Aspekten, in welcher Klinische Psychologen und Psychotherapeuten involviert sind
  • Vertretung der Interessen der SGP und der Schweizer Hochschulen für den Bereich Klinische Psychologie und Psychotherapie in Bezug auf die Ausarbeitung und Umsetzung des Systemwechsels vom Delegations- zum Anordnungsmodell sowie Kommunikation mit Stakeholdern (BAG, Versicherungen, FMH, FSP, andere Verbände, santésuisse, H+, ProMenteSana, Curafutura, SwissUniversities)
  • Vertretung der Interessen der SGP und der Schweizer Hochschulen in allen Fragen der Klinischen Psychologie und Psychotherapie in der Öffentlichkeitsarbeit.

II. Zusammenarbeit

Zusammenarbeit

Die PSYKLIN arbeitet mit anderen nationalen berufspolitischen Organisationen, eidgenössischen und politischen Institutionen und Gremien sowie internationalen Fachverbänden und Organisationen (BAG, Versicherungen, FMH, FSP, santésuisse, H+, ProMenteSana, Curafutura, SwissUniversities, sowie entsprechenden ausländischen Fachgruppen für Klinische Psychologie und Psychotherapie) zusammen.

III. Mitgliedschaft

Mitgliedschaftskategorien

Die PSYKLIN besteht aus ordentlichen und assoziierten Mitgliedern der Schweizer Hochschulen aus dem Bereich der Klinischen Psychologie und Psychotherapie, die Mitglieder der SGP sind.

Ordentliche Mitglieder

Ordentliche Mitglieder sind ordentliche Professor*innen, assoziierte oder ausserordentliche Professor*innen sowie Titularprofessor*innen mit Schwerpunkt Klinische Psychologie und Psychotherapie an einer Schweizer Hochschule, die Mitglieder der SGP sind und anerkannte Studiengänge in Klinischer Psychologie und Psychotherapie auf Masterniveau an einer Hochschule leiten.

Assoziierte Mitglieder

Assoziierte Mitglieder sind Professor*innen der Klinischen Psychologie und Psychotherapie ohne Festanstellung an einer Hochschule (z.B. SNF-Professor*innen, Eccellenza-Professor*innen, Assistenz-Professor*innen) oder Professor*innen der Klinischen Psychologie und Psychotherapie mit Festanstellung an einer psychiatrischen Klinik oder Universitätsklinik, die Mitglieder der SGP sind.
Zu den assoziierten Mitgliedern gehören auch Vertreter des Mittelbaus (Oberassistent*innen, Assistent*innen, Doktorand*innen) oder Studierendenvertreter*innen in Klinischer Psychologie und Psychotherapie, die Mitglieder der SGP sind.

Beschluss über die Aufnahme

Die Jahresversammlung beschliesst über die Aufnahme neuer Mitglieder. Diese Beschlüsse werden allen Mitgliedern bekanntgemacht und treten in Kraft, wenn nicht innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntmachung Einsprüche von ordentlichen Mitgliedern erfolgen. In solchen Fällen muss über die Aufnahme an der nächsten Jahresversammlung beschlossen werden.

Ablehnung duch den Vorstand

Eine Ablehnung durch die Jahresversammlung muss nicht begründet werden und es besteht keine Rekursmöglichkeit.

Stimm- und Wahlrecht; Teilnahmerecht an der Generalversammlung

Jedes ordentliche Mitglied besitzt an der Jahresversammlung das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht. Eine Stimmübertragung ist nicht möglich. Assoziierte Mitglieder können an der Jahresversammlung mit beratender Stimme teilnehmen, verfügen jedoch über kein Stimm- und Wahlrecht.

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt.

Austritt

Der Austritt ist den Vorsitzenden spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich anzuzeigen. Er wird auf das Ende des Geschäftsjahres wirksam.

IV. Organe

Organe der Kommission

Die Organe der Kommission sind:
A. die Jahresversammlung
B. der Vorstand

A. Jahresversammlung

Einberufung und Traktandierung

Die Jahresversammlung ist das Organ der PSYKLIN. Sie wird einmal im Jahr in vivo oder Video call durchgeführt. Die Jahresversammlung wird von Vorsitzenden organisiert. Im Turnus findet die Jahresversammlung an der SGP-Tagung statt oder wird separat an einer Hochschule in vivo oder per Videocall durchgeführt.  
Ort und Zeitpunkt der Jahresversammlung werden den Mitgliedern mindestens 10 Wochen im Voraus bekanntgegeben. Einladungen per E-Mail sind gültig.
Individuelle Vorschläge und Anträge für die Traktandenliste müssen von den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor der jeweiligen Jahresversammlung bei der Vorsitzenden beziehungsweise dem Vorsitzenden eingereicht werden.
Die Traktandenliste wird den Mitgliedern mindestens eine Woche vor dem für die Jahresversammlung vorgesehenen Datum zugesandt.
Auf Verlangen von einem Fünftel der ordentlichen Mitglieder oder auf Beschluss des Vorstandes kann jederzeit mit einer Ankündigungsfrist von mindestens drei Wochen eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen werden.
Zur Jahresversammlung werden alle Mitglieder eingeladen. Im Anschluss an die Jahresversammlung findet ein Treffen der Vertreter*innen der an die jeweilige Schweizer Hochschule assoziierten Praxiseinheiten und/ oder Weiterbildungsinstitute in klinischer Psychologie oder Psychotherapie statt.

Kompetenzen

Die Jahresversammlung

  • entscheidet über angefochtene Mitgliedschaften
  • ordnet den Ausschluss von Mitgliedern des Vorstands an
  • genehmigt den Jahresbericht
  • bestimmt über den Beitritt der PSYKLIN zu anderen nationalen oder internationalen Organen
  • entscheidet über die Modifikation der Statuten sowie über die Auflösung der PSYKLIN

Beschlussfassung, Wahlen, Protokoll

Die Jahresversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie kann nur über die traktandierten Geschäfte Entscheidungen treffen.
Die Beschlüsse der Jahresversammlung werden, soweit die Statuten oder das Gesetz nichts anderes vorschreiben, mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit findet eine zweite Abstimmung statt. Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheiden die Vorsitzenden.
Abstimmungen und Wahlen erfolgen nach dem Prinzip der erhobenen Hand. Auf Verlangen eines Mitglieds erfolgt eine geheime Wahl.
Über Beschlüsse wird ein Protokoll verfasst, das allen Mitgliedern zugestellt wird.

B. Vorstand

Zusammensetzung, Wählbarkeit, Organisation und Amtsdauer

Jede Hochschule mit mindestens einer Abteilung beziehungsweise einem Departement in Klinischer Psychologie und Psychotherapie bestimmt eine Vertretung, welche Einsitz im Vorstand hat. In den Vorstand können nur ordentliche Mitglieder der PSYKLIN bestimmt werden.
Die Amtsdauer des Vorstands beträgt 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

Kompetenzen

Der Vorstand kümmert sich um die laufenden Geschäfte, die nicht ausdrücklich der Jahresversammlung oder anderen Organen vorbehalten sind. Insbesondere handelt es sich um:

  • Einberufung und Vorbereitung der Jahresversammlung
  • Erstellung des Aktivitätenprogramms unter Berücksichtigung der von der Jahresversammlung ausgesprochenen Wünsche
  • Festlegung derjenigen Personen, die die PSYKLIN gegen aussen und in anderen Gremien vertreten (dabei wird berücksichtigt, dass je nach Bedarf und Verfügbarkeit, Vertreter*innen der PSYKLIN bestimmt werden)
  • Einsetzung von Arbeitsgruppen und deren Auflösung

Beschlussfassung

Beschlüsse können an der Jahresversammlung oder an zusätzlichen Versammlungen gefasst werden. Weiter können Beschlüsse, die aufgrund von Zeitvorgaben ausserhalb der Jahresversammlung gefasst werden müssen, auch auf dem Zirkularweg getroffen werden.

V. Verschiedene Bestimmungen

Statutenänderung

Die Statuten können nur durch den Beschluss der Mitgliederversammlung geändert werden, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beschliessen.

VI. Inkraftsetzung und Übergangsbestimmungen

Inkraftsetzung

Diese Statuten wurden von der Generalversammlung der SGP vom 11. September 2020 in Genf genehmigt.

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